ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN § 1 Allgemeines 1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGb. 2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird. 3. Der Abschluss eines Vertrages bzw. einer Auftragserteilung erfolgt allein auf Basis dieser AGB's und meines Angebotes. Die Gültigkeit meiner AGB's erkennt der Auftraggeber durch seine Unterschrift bei Abschluss eines Vertrages an. Andere Bedingungen oder AGB's, insbesondere mündliche Vereinbarungen, sind schriftlich festzuhalten und durch beide Vertragsparteien zu unterschreiben. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt dieser unter Zugrundelegung des schriftlichen Angebotes mit der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. 4. Für jeden Vertragsabschluss gelten die zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise; bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die jeweils vereinbarten Liefer- bzw. Leistungszeitpunktgültigen Preise des Auftragnehmers. § 2 Rechte und Pflichten Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten, welche sich aus einer gemeinsamen Geschäftsbeziehung und dieser AGB's ergeben, auf eventuelle Rechtsnachfolger (z.B. Erben, Zwangsverwalter etc.) zu übertragen. § 3 Vertragsdauer und Kündigung 1. Die Vertragsdauer bzw. die Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages oder der Auftragsbestätigung. 2. Weiterhin besteht für beide Vertragspartner ein Kündigungsrecht von ein Monat zum Monatsende, ausgenommen hiervon sind längerfristige Verträge, wie z.B. ein Hausmeister-Vertrag. Diese werden für 12 Monate geschlossen und verlängern sich um ein weiteres Jahr wenn sie nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. 3. Bei Betriebsaufgabe enden automatisch alle Verträge, sofern der Auftragnehmer keinen Ersatz bestellt. Schadensersatz wird hier ausgeschlossen. 4. Der Auftragnehmer ist berechtigt zu einer fristlosen Kündigung wenn er in seiner Arbeit behindert wird, insbesondere bei Beleidigungen und Androhung von körperlicher Gewalt. Dies gilt auch für Mitarbeiter des Unternehmens. Bis zu diesen Zeitpunkt sind noch alle angefallenen Leistungen noch zu Vergüten. 5. Ein Verzug der Vergütung von mehr als 4 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung, wobei Schadenersatzansprüche gesondert geltend gemacht werden können. § 4 Art und Umfang der Leistung des Auftragnehmers 1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat. 2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Hausmeister–Vertrages oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und –standard gewährt bleibt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers nach deren Beendigung noch am selben Tag zu besichtigen und die ordnungsgemäße Ausführung sowie Material- und Zeitaufwand zu bestätigen. Verzichtet der Auftraggeber auf die Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht ausgeführt. 3. Die vereinbarten Leistungen beschränken sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung insbesondere bei Wohnungseigentümer – Gemeinschaften, auf die Gemeinschaftseinrichtungen. Zusätzliche Leistungen für Sondereigentum bedürfen eines gesonderten Auftrages. Im Rahmen des Hausmeister – Service – Vertrages übernimmt der Auftragnehmer Kleinreparaturen an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit die Arbeitszeit eine halbe Stunde je Vorgang nicht überschreitet. Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. 4. Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag unterbreiten und aufgrund gesonderter Beauftragung tätig. Hiervon ausgenommen sind Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen. 5. Vereinbarte, turnusmäßige wöchentliche Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen erbracht werden. Entfällt ein Turnus auf einen Feiertag, so entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein Minderungsanspruch zusteht. In den Fällen, in denen im Leistungsverzeichnis ein Turnus von 2 x wöchentlich vereinbart ist, ist der Auftragnehmer bei Wegfall eines Turnus durch einen Feiertag jedoch nicht verpflichtet, die ausgefallenen Leistungen durch verstärkten Einsatz beim verbleibenden Turnus auszugleichen. Außenarbeiten die durch Witterungsbedingungen (Schnee, Überschwemmungen usw.) nicht ausgeführt werden können. berechtigt nicht zum Abzug einzelner Leistungen. § 5 Art und Umfang der Leistung des Auftraggebers Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Wohnanlagen mit mehr als 2 Wohneinheiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum, für Materialien, Geräte und Maschinen. In Ausnahmefällen wird auch ein Gemeinschaftsraum geduldet. § 6 Preise Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. § 7 Vergütung: 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Hausmeister-Vertrag vereinbarte monatliche Vergütung bis zum 27. des laufenden Monats ohne jeden Abzug auf das vom Auftragnehmer bekannt gegebene Bankkonto zu überweisen. Ansonsten sind die Zahlungsbedingungen auf den Rechnungen zu erfüllen. 2. Auftraggeber, die im Namen von Dritten, z.B. Eigentümergemeinschaften, handeln, haften persönlich für die Zahlungsverpflichtungen aus den erteilten Aufträgen, wenn bei Vertragsabschluss dieser Dritte dem Auftragnehmer nicht vollzählig und mit vollständiger Wohnanschrift durch Aufnahme in einer Anlage zum Vertrag bekannt gegeben werden und auf das Vertretungsverhältnis nicht schriftlich im Vertrag hingewiesen wird. 3. Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist. 4. Abrechnungen erfolgen, soweit ein Stundenlohn vereinbart wurde, ab der 1. Arbeitsstunde stets im fairen 1/2-Stunden-Takt - ausgenommen hiervon sind die Fest- und Pauschalpreise sowie die Preise meiner Partner. Die maximale Arbeitszeit pro Arbeitskraft beträgt von Montag bis Freitag zwischen 07:30 und 17:30 Uhr 8 Std./Tag. Zusätzlich zum Stundenlohn fallen z.Zt. jeweils folgende Zuschläge gemäß §3b Einkommensteuergesetz an: der Früh- bzw. Spätzuschlag beträgt zzgl. 15% (zwischen 06:00 bis 07:30 und 17:30 bis 20:00 Uhr), der Nachtzuschlag beträgt zzgl. 25% (zwischen 20:00 und 06:00 Uhr), für Samstage wird ein Aufschlag in Höhe von 50%, für Sonntage 100%, für gesetzliche Feiertage 100% und für den 24. Dezember ab 14:00 Uhr sowie ganztags für 1. Mai, 25. und 26. Dezember 100% auf den Grundlohn erhoben. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0:00 bis 24:00 Uhr des jeweiligen Tages. § 8 Lohn- und Preisgleitklausel: 1. Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen erfolgt bei einer Änderung der Tariflöhne der Gebäudereinigung, der Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen jeweils eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um den jeweiligen Prozentsatz der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen. 2. Die Änderung der Vergütung tritt automatisch mit dem ersten Monat in Kraft, in dem jeweils die Änderung eines oder mehrerer der vorgenannten Faktoren erfolgt ist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hiervon Mitteilung zu machen. § 9 Preise Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer soweit nicht § 19 UstG besteht. Hierfür ist der Auftraggeber in Kenntnis zu setzen. § 10 Haftung: 1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht werden. 2. Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Objekt oder durch Betriebsstörungen im Objekt entstanden sind oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung oder Naturkatastrophen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht werden. 3. Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachte Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Haftpflichtversicherungs-Vertrages dem Grunde und der Höhe nach beschränkt. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. 4.Mit Ablauf des Service-Vertrages oder Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers. § 11 Objekteinweisung 1. Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Objektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel gegen Protokoll zu übergeben. 2. Erfolgt eine Einweisung – gleich aus welchen Gründen – nicht, so kann der Auftraggeber bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung zurückzuführen sind, dem Auftragnehmer nicht schadenersatzpflichtig machen. 3. Dem Auftragnehmer wird gestattet, innerhalb des betreuten Objektes für Bewohner und Besucher kenntlich ein Firmenschild oder Hausmeister – Briefkasten anzubringen, aus dem ersichtlich ist, dass das Objekt vom Auftragnehmer betreut wird und wie dessen Bewohner den Auftragnehmer im Notfall erreichen können. § 12 Abnahme und Gewährleistung 1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - spätestens bei Ingebrauchnahme - schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. 2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme . ggf. auch abschnittsweise . spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen. 3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu bearbeitenden Flächen trifft. 4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu. 5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen. 6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. § 13 Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren und am Nutzungsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. § 14 Sicherheitseinbehalt Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen. § 15 Gerichtsstand Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Hausmeisterservice. § 16 Datenspeicherung Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV- mäßig gespeichert und verwaltet werden.
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